Wissenschaftsfreiheit
Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.
Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz
„Gegenstand dieser Freiheit sind vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe.“
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Januar 1994 – 1 BvR 434/87, BVerfGE 90, 1, 11 f.
Der Gemeinsame Ausschuss von DFG und Leopoldina definiert sicherheitsrelevante Forschungsvorhaben (Dual Use Research of Concern) als Projekte mit erheblichen sicherheitsrelevanten Risiken für Menschenwürde, Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Umwelt oder ein friedliches Zusammenleben. Forschungsergebnisse können Wissen, Produkte oder Technologien hervorbringen, die unmittelbar von Dritten missbraucht werden können.
Im Exportrecht umfasst der Güterbegriff sowohl Waren als auch Software auch Technologie (§ 2 Abs. 13 AWG).
Technologie meint spezifisches technisches Wissen, das für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen wird verkörpert in der Form von:
- technischen Unterlagen (können verschiedenartig sein, z. B. Blaupausen, Pläne, Diagramme, Modelle, Formeln, Tabellen, Konstruktionspläne und -spezifikationen, Beschreibungen und Anweisungen in Schriftform oder auf anderen Medien aufgezeichnet, wie Magnetplatten, Bänder oder Lesespeicher)
- technischer Unterstützung (kann verschiedenartig sein, z. B. Unterweisung, Vermittlung von Fertigkeiten, Schulung, Arbeitshilfe, Beratungsdienste, und kann auch die Weitergabe von technischen Unterlagen einbeziehen).
Und ebensolches Wissen wird an Hochschul- und Forschungsreinrichtungen erforscht, entwickelt und gelehrt. Daher müssen Wissenschaftler berücksichtigen, dass diese Forschungsergebnisse sowohl zivil als auch militärisch und sicherheitskritisch genutzt werden können (sog. doppelte Verwendbarkeit, Dual-Use). Dies hat zunächst keinen Einfluss auf die Forschung an sich. Allerdings kann vor allem die Weitergabe dieser Ergebnisse exportrechtlich relevant sein, wie eine Vielzahl von Fällen zeigt.
Eine Übersicht an sicherheitsrelevanten Forschungsthemen und Fallbeispiele finden Sie auf der Seite der Leopoldina.
Risikofaktoren:
„(…) das Office of Export Enforcement (wird) weiterhin unsere einzigartigen Befugnisse als Durchsetzer und Regulierer der Exportkontrollgesetze unserer Nation nutzen (…), um mögliche Verstöße von Forschungseinrichtungen zu untersuchen und sie gegebenenfalls zur Rechenschaft zu ziehen“.
Jonathan Carson
OEE Special Agent in Charge im
New York Field Office (BIS)
zitiert nach einer BIS-Mitteilung vom 2. Februar 2021
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Kontakt:
Prof. Dr. SCHINDLER
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Haydnplatz 3 | 76133 Karlsruhe
mail@exportrecht.com
Telefon: +49 (0)721 85 140 840
Hinweis:
Prof. Dr. Schindler, Gründer der Kanzlei Prof. Dr. SCHINDLER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, war bis zum 31. Oktober 2019 als Rechtsanwalt zugelassen.
Er ist heute Hochschullehrer und Justiziar an der DHBW Karlsruhe.