Der fahrlässige Exportverstoß
Unternehmen verstoßen nicht absichtlich gegen Exportvorschriften. Viel häufiger sind es Fehler aus Unachtsamkeit oder Ungenauigkeit, die zu einem Verstoß führen. Gerade im hektischen Geschäftsalltag passiert es schnell, dass Kontrollen nicht sauber durchgeführt oder Risikofaktoren übersehen werden. Doch wie bewertet das Exportstrafrecht solche „versehentlichen“ Verstöße?
Juristisch spricht man hier von Fahrlässigkeit, die in zwei Varianten auftreten kann: Zum einen gibt es die unbewusste Fahrlässigkeit – etwa wenn Mitarbeiter nicht erkennen, dass ein bestimmter Export genehmigungspflichtig ist, obwohl sie es bei ordnungsgemäßer Sorgfalt hätten wissen müssen. Zum anderen existiert die bewusste Fahrlässigkeit – sie liegt vor, wenn ein Risiko erkannt wird, man aber dennoch darauf vertraut, dass alles gut geht. Beide Fälle können exportstrafrechtlich relevant sein.
Ein fahrlässiger Exportverstoß wird nicht als Straftat, sondern als Ordnungswidrigkeit nach § 19 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) geahndet. Das bedeutet: Es drohen keine Freiheitsstrafen, aber empfindliche Geldbußen. Verantwortlich ist der Geschäftsführer. Ihm droht eine Geldstrafe von bis zu 500 Tsd- Euro – selbst dann, wenn kein Vorsatz vorlag.
Hinzu kommt eine Geldstrafe von bis zu 5 Mio. Euro gegen das Unternehmen selbst wegen Verstößen gegen Compliance-Vorgaben. Das folgt aus § 30 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Danach kann gegen das Unternehmen eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn der Geschäftsführer eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit (Exportverstoß) begangen hat, durch die Pflichten des Unternehmens (Exportkontrolle) verletzt worden sind.
Für Geschäftsführer ist das Risiko doppelt relevant: Einerseits haftet das Unternehmen, andererseits kann auch die persönliche Verantwortung der Leitungsebene in den Fokus geraten – insbesondere dann, wenn organisatorische Mängel vorliegen oder Kontrollmechanismen fehlen. Aber auch für die Geldstrafe gegen das Unternehmen (bis zu 5 Mio. Euro) haftet der Geschäftsführer gegenüber der GmbH persönlich (§ 34 Abs. 2 GmbHG). Sein Haftungsrisiko beträgt damit insgesamt 5,5 Mio. Euro.
Unser Rat:
Nehmen Sie Fahrlässigkeit nicht auf die leichte Schulter. Eine wirksame Export-Compliance (mehr) schützt nicht nur das Unternehmen – sie bewahrt auch Geschäftsführung und Führungskräfte vor schweren persönlichen Konsequenzen.
Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Prof. Dr. iur. Darius O. Schindler | MBA
Strafverteidiger | Justiziar
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