Eröffnung zum Exportstrafrecht

Das Exportstrafrecht bildet den strafrechtlichen Kernbereich des Außenwirtschaftsrechts. Es dient dem Schutz sicherheitspolitischer und außenwirtschaftlicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland sowie der internationalen Staatengemeinschaft. Gerade in Zeiten geopolitischer Spannungen, globaler Lieferketten und extraterritorialer Sanktionsregime gewinnt dieses Rechtsgebiet zunehmend an Bedeutung – nicht nur für Großkonzerne, sondern auch für mittelständische Unternehmen.
1. Begriff und Abgrenzung
Der Begriff Exportstrafrecht ist nicht kodifiziert, hat sich aber in Wissenschaft und Praxis als Bezeichnung für diejenigen strafrechtlichen Normen etabliert, die Verstöße gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften unter Strafe stellen. Zentral ist dabei §§ 17 ff. des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), der insbesondere rechtswidrige Ausfuhren, Reexporte und Umgehungsgeschäfte erfasst.
Abzugrenzen ist das Exportstrafrecht vom allgemeinen Ordnungswidrigkeitenrecht, das ebenfalls Sanktionen bei außenwirtschaftsrechtlichen Verstößen kennt (vgl. § 19 AWG). Der Unterschied liegt maßgeblich in der Schwere des Vorwurfs und der Rechtsfolge – von Geldbußen bis hin zu Freiheitsstrafen.
2. Relevante Rechtsquellen
Das Exportstrafrecht basiert primär auf nationalen Vorschriften, ist jedoch durch europäische und internationale Regelungen stark überlagert. Zu den wichtigsten Quellen gehören:
- Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
- Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
- EU-Dual-Use-Verordnung (VO 2021/821)
- Embargoverordnungen der EU
- US-amerikanische Regelwerke wie EAR, ITAR und OFAC-Listen mit extraterritorialem Geltungsanspruch
3. Strafbare Handlungen
Typische Straftatbestände im Exportstrafrecht sind:
- Verstoß gegen Genehmigungspflichten (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG)
- Lieferung an gelistete Personen oder Länder entgegen einem Embargo
- Umgehungstatbestände (§ 18 AWG in Verbindung mit § 34)
- Reexporte mit US-Güteranteilen ohne US-Lizenz (bei US-Jurisdiktion)
Diese Handlungen können in Deutschland mit Freiheitsstrafe bis zu fünf oder – in besonders schweren Fällen – bis zu fünfzehnJahren geahndet werden (§ 38 Abs. 2 StGB).
4. Internationale Relevanz und extraterritoriale Aspekte
Zunehmend relevant ist die extraterritoriale Wirkung von Exportkontrollvorschriften, insbesondere der USA. Auch ausländische Unternehmen können unter die US-Jurisdiktion fallen, etwa wenn sie US-Technologie verwenden oder Transaktionen über US-Banken abwickeln. Dies führt zu erheblichen Konflikten mit dem deutschen und europäischen Rechtsverständnis der Souveränität. Zum US-Exportrecht finden Sie hier weitere Informationen.
5. Bedeutung für Unternehmen
Exportstrafrecht ist kein Spezialthema für Juristen – es ist ein zentrales Risikofeld für die Unternehmenspraxis. Verstöße können nicht nur zu hohen Geld- und Freiheitsstrafen führen, sondern auch erhebliche Reputations- und Geschäftsschäden nach sich ziehen. Entsprechend kommt Compliance-Systemen (Internal Compliance Programmes, ICP) eine Schlüsselrolle zu.
Fazit:
Das Exportstrafrecht bildet die Schnittstelle zwischen internationaler Wirtschaft, nationaler Sicherheit und staatlicher Sanktionsgewalt. Es verlangt von Unternehmen nicht nur rechtliche Kenntnisse, sondern ein strukturiertes Risikomanagement. Nur wer die strafrechtlichen Grenzen kennt, kann sich im internationalen Geschäftsfeld rechtssicher bewegen.
Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Prof. Dr. iur. Darius O. Schindler | MBA
Strafverteidiger | Justiziar
Stabelstr. 8 | 76133 Karlsruhe
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